Jetzt Gerichtsentscheidungen mit der iur.crowd teilen

Anwält:innen sind berechtigt Gerichtsentscheidungen zu teilen (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG, BGH, Urteil vom 06.05.2021 - I ZR 167/20)

Auf Basis von § 43e BRAO sind Anwält:innen zudem berechtigt Gerichtsentscheidungen zur Anonymisierung und Analyse an die iur.crowd zu übermitteln
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Ich möchte eine Analyse der eigenen Gerichtsentscheidungen im Hinblick auf meine Erfolgsquoten erhalten (Performancebericht).
Im Zuge des Uploads der Gerichtsentscheidungen beantrage ich einen vergünstigen Zugriff zu den Legal Analytics der iur.crowd.
Verschwiegenheitsverpflichtung und Belehrung

Diese Vereinbarung schließt die, die Gerichtsentscheidung hochladende Person (im Folgenden: "Autraggeber") mit der iur.crowd UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Altensteinstraße 40, 14195 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frederik Tholey (im Folgenden: die „Auftragnehmer").

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer werden einzeln als eine „Partei“ und beide gemeinschaftlich als die “Parteien” bezeichnet.

Präambel

Der Auftraggeber übersendet dem Auftragnemer eine Gerichtsentscheidung in anonymisierter Form oder in nicht anonymisierter Form. Auf dieser Basis wird die iur.crowd die Gerichtsentscheidung falls notwendig anonymisieren und diese im Weiteren als Grundlage für das Angebot ihrer Legal Analytics nutzen.

1. Der Auftraggeber ist zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet (anwaltliches Berufsgeheimnis). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was dem Auftraggeber in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist und bekannt wird.
2. Der Auftragnehmer wirkt an der beruflichen Tätigkeit des Auftraggebers mit. Er ist daher in gleicher Weise wie der Auftraggeber verpflichtet, das anwaltliche Berufsgeheimnis zu wahren. Bei allem, was ihm bei der Mitwirkung an der anwaltlichen Tätigkeit des Auftraggebers bekannt wird (Geheimnisse), ist der Auftragnehmer zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet.
3. Der Auftragnehmer darf sich nur insoweit Kenntnis von Geheimnissen verschaffen, als dies für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.
4. Der Auftragnehmer ist befugt, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen. Zieht der Auftragnehmer weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran, muss er diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten. Darüber hinaus muss er die weiteren Auftragnehmer verpflichten, ihre Mitarbeiter in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
5. Der Auftragnehmer wird auf die Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB und auf die Strafbarkeit der Verwertung fremder Geheimnisse nach § 204 StGB hingewiesen. Eine Straftat nach § 203 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, eine Straftat nach § 204 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Wortlaut der §§ 203 und 204 StGB ergibt sich aus Anlage 1, die dieser Vereinbarung beigefügt ist.
6. Der Auftragnehmer wird insbesondere darauf hingewiesen, dass er als Person, die an einer anwaltlichen Tätigkeit mitwirkt, der Strafvorschrift des § 203 IV 1 StGB unterliegt und sich zudem nach § 203 IV 1 Nr. 2 StGB strafbar macht, wenn er sich einer weiteren mitwirkenden Person bedient, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, ohne dass der Auftragnehmer dafür Sorge getragen.
7. Der Auftragnehmer wird angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen aufrechterhalten und verpflichtet sich, vertrauliche Informationen angemessen gemäß akzeptierter Sicherheitsstandards nach dem aktuellen Stand der Technik zu schützen. Das Sicherheitsniveau darf hierbei nicht geringer als bei eigenen vertraulichen Informationen angelegt werden.

Anlage 1
§ 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,

2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder

3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 203 Absatz 5 gilt entsprechend.

Beachte: Grundsätzlich sind Gerichtsentscheidungen urheberrechtsfrei. Dies kann jedoch dann anders sein, wenn diese aufwendig aufbereitet wurden oder wenn diese aus einer Datenbank entnommen wurden, die ihrerseits dem Datenbankschutzrecht unterliegt.

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